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1. Stellvertretender Bürgermeister: Dr. med. Albert Kooistra (KWG)
2. Stellvertretender Bürgermeisterin: Elke Asmuss-Reimer (KWG)
Gemeindevertreterin: Inga Albrecht-Hinrichsen (KWG)
Gemeindevertreterin: Astrid Bernhofen (AFT)
Gemeindevertreter: Volker Czitschke-Otzen (KWG)
Gemeindevertreter: Dieter Helmke (KWG)
Gemeindevertreterin: Anja Köhnke (KWG)
Gemeindevertreter: Thomas Plenk (AFT)
Bürgerlich Mitglieder
Bauausschuss: Sönke Petersen (KWG)
Bauausschuss: Heiner Hinrichsen (KWG)
Finanzausschuss: Peter Burmeister (KWG)
Sozialausschuss: Sonja Langenberg (AFT)
Sozialausschuss: Katja Hoop (KWG)
Sozialausschuss: Elke Gerdawischke (KWG)
AFT: Wählergemeinschaft Aktiv für Tastrup
KWG: Kommunale Wählergemeinschaft
Schleswig-Holstein ist ein Land mit über 1100 selbstständigen Gemeinden - mit und ohne Stadtrecht. Sie verteilen sich auf elf Kreise. Außerdem gibt es mit Kiel, der Hansestadt Lübeck, Flensburg und Neumünster vier kreisfreie Städte.
Die Städte, Gemeinden und Kreise, die zusammengefasst als Kommunen bezeichnet werden, sind laut Verfassung generell für alle öffentlichen Aufgaben vor Ort zuständig.
Die meisten Gemeinden in Schleswig-Holstein sind klein und überschaubar. Über 900 von ihnen haben weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Sie werden von ehrenamtlichen Bürgermeistern oder Bürgermeisterinnen geleitet. Die Verwaltung der kleineren Gemeinden übernimmt in der Regel ein "Amt", das für mehrere Gemeinden zuständig ist. In den letzten Jahren haben sich viele kleinere Ämter zusammen geschlossen.
Die Gemeinden sind die Heimstatt unseres Gemeinwesens. Artikel 46 der Landesverfassung besagt, dass sie berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet sind, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Dieses Grundprinzip wird als das Recht auf kommunale Selbstverwaltung bezeichnet. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind beispielsweise der Bau von Schulen oder Altenheimen, die Aufstellung von gemeindlichen Bebauungs- und Flächennutzungsplänen, der Bau von Ortsstraßen oder die gemeindliche Kulturarbeit.
Die Gemeindevertretung repräsentiert die Gemeindebevölkerung. Sie setzt sich aus den von den Bürgern der Gemeinde gewählten Gemeindevertretern zusammen. Die Gemeindevertretung berät und beschließt über alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde sowie über den Gemeindehaushalt, sie stellt die Weichen für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde und erlässt Ortsrecht in Form von Satzungen. Vorsitzender der Gemeindevertretung ist in Gemeinden ohne eigene Verwaltung in der Regel der ehrenamtliche Bürgermeister. Dieser wird von der Gemeindevertretung gewählt.
Die Amtsangehörigkeit einer Gemeinde wirkt sich nicht auf ihre Eigenständigkeit oder ihre politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit aus. Es geht vielmehr darum, die Gemeinden von der reinen Verwaltungsarbeit, also der praktischen Durchführung von Aufgaben zu entlasten und diese wirtschaftlicher und leistungsfähiger auszugestalten. Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Ihre Mitglieder sind die amtsangehörigen Gemeinden. Die Ämter sollen die Selbstverwaltung der Gemeinden stärken und unterstützen. Das geschieht dadurch, dass das Amt zusammen mit dem Bürgermeister der Gemeinde die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereitet. Die inhaltliche Entscheidung über die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde liegt dann – wie auch bei amtsfreien Gemeinden – allein bei der Gemeindevertretung. Das Amt übernimmt die Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse. Die amtsangehörigen Gemeinden brauchen daher keine eigene Verwaltung in Form von Verwaltungspersonal und Verwaltungseinrichtungen. Einzelne Selbstverwaltungsaufgaben, soweit die Erledigung nicht den einzelnen Gemeinden vorbehalten ist, können amtsangehörige Gemeinden dem Amt auch freiwillig vollständig übertragen. In diesen Fällen liegt auch die inhaltliche Entscheidung beim Amt. Das sollte aber die Ausnahme bleiben. Originär zuständig ist das Amt für die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
Alle für das Amt wichtigen Entscheidungen werden vom Amtsausschuss getroffen. Der Amtsausschuss setzt sich aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden sowie weiteren Gemeindevertretern zusammen. Die meisten Ämter werden ehrenamtlich verwaltet, das heißt der vom Amtsausschuss gewählte ehrenamtliche Amtsvorsteher führt nicht nur den Vorsitz im Amtsausschuss, sondern ist zusätzlich gesetzliche Vertretung des Amtes, führt die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch und trägt als Leiter der Amtsverwaltung die Verantwortung für die sachliche Erledigung der Aufgaben und die Arbeitsabläufe in der Verwaltung.
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