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S a t z u n g
Präambel
Die Wählergemeinschaft Aktiv für Tastrup (AFT) bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Ihre Aufgabe ist es, ausschließlich zum Wohle der Gemeinde Tastrup und der dort lebenden Bürgerinnen und Bürger an der kommunalpolitischen Arbeit aktiv und gestalterisch mitzuwirken. Ziel der AFT ist es nicht, die bestehenden Parteistrukturen aus Ihrer Gesamtverantwortung für die politische Willensbildung zu entlassen und sie völlig zu ersetzen, weil viele Entscheidungen, die auch die Kommunen betreffen, auf Bundes- oder Landesebene getroffen werden. Die AFT soll die Parteien aber kontrollieren und selbst als Vertreter der freien Bürgerinnen und Bürger an der kommunalpolitischen Willenbildung teilnehmen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Gemeinschaft führt die Bezeichnung: Aktiv für Tastrup. Kurzbezeichnung AFT
(2) Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in Tastrup.
(3) Eine Eintragung in das Vereinsregister kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 2 Zweck
(1) Die AFT ist eine Wählergruppe nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) Schleswig Holstein in der jeweils gültigen Fassung. Sie stellt Kandidatinnen und Kandidaten für die Gemeindevertretung der Gemeinde Tastrup auf und nimmt mit diesen Kandidaten an den Kommunalwahlen teil.
(2) Auch außerhalb der Gemeindevertretung ist die AFT bemüht, zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger an der Umsetzung der in der Präambel festgelegten Ziele mitzuwirken.
(3) Die AFT ist parteipolitisch, religiös und finanziell unabhängig.
(4) Die AFT erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungs-mäßigen Zweck verwendet werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder der AFT können nur Personen werden, die die Ziele der AFT aus dieser Satzung unterstützen, ihren Hauptwohnsitz oder Firmensitz in der Gemeinde Tastrup gemeldet haben und nicht Mitglied einer anderen politischen Partei oder Wählergruppe sind, die eigene Kandidaten zur Kommunalwahl in der Gemeinde Tastrup aufstellt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung in der die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 schriftlich zu bestätigen sind.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, vor der Entscheidung über die Aufnahme den Bewerber nach den früheren Mitgliedschaften in anderer politischer Gruppierungen zu befragen. Damit soll eine politische Unterwanderung extrem linker und rechter Gruppierungen verhindert werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlichen Austritt, Wegzug oder durch den Ausschluss.
(5) Der Ausschluss kann nach Anhörung des Betroffenen vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der AFT schadet.
Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 4 Organe
Die Organe der AFT sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a. der/dem Vorsitzenden
b. der/dem Stellvertreter/in
c. der/ dem Schriftführer/in
d. der/dem Kassenwart/in
e. den Mitgliedern der AFT Gemeindefraktion
(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
(3) Der/die Vorsitzende bzw. der/die stellv. Vorsitzende vertreten die AFT gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, erstattet den Jahresbericht und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der AFT und entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie:
a. Wahl des Vorstandes
b. Wahl von zwei Kassenprüfern
c. Entgegennahme der Jahresberichte
d. Entlastung des Vorstandes
e. Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
f. Festsetzungen von Beiträgen und Satzungsänderungen
g. Festlegung der politischen Richtlinien
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Sie findet außerdem statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen oder der Vorstand dies mehrheitlich beschließt.
(3) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich oder per EMail (sofern eine E-Mail Adresse dem Verein bekannt gegeben wurde) unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Von der Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
(4) Die Tagesordnung legt der Vorsitzende fest. Über Anträge auf Abberufung und Einsprüche wegen eines Ausschlusses darf nur beschlossen werden, wenn dies auf der Tagesordnung angekündigt war.
Mit einfacher Mehrheit können in der Versammlung einzelne Punkte von der Tagesordnung abgesetzt, vertagt oder die Reihenfolge der Tagesordnung geändert werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind.
(6) Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit von mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmen-gleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden nur den Vorstand. Mitglieder der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse, die von der AFT in die Gremien entsandt wurden, sind nur ihrem Gewissen gegenüber verantwortlich. Zu allen kommunalpolitischen Fragen können Meinungsbilder in der Mitgliederversammlung per Abstimmung ermittelt werden, die allerdings keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten. Sie dienen der Unterstützung der Gemeindevertreter oder Ausschuss-mitglieder.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom/von der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung per Beschluss zu bestätigen. Zur besseren Transparenz der Arbeit der AFT sollen die Protokolle allgemein
zugänglich gemacht werden.
§ 7 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen sind in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Wahlen werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden.
(2) Bei mehreren Kandidaten ist im 1. Wahlgang gewählt wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, entscheidet im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit.
(3) Bei Stimmengleichheit wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Abstimmungen zu Sachthemen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn es wird geheime Abstimmung beantragt.
§ 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
(1) Für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen sind die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz zu beachten.
(2) Eine einheitliche Abstimmung über ganze Listen ist nur zulässig, sofern dem das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz nicht entgegen steht.
§ 9 Finanzierung
(1) Die AFT finanziert sich durch Mitgliedbeiträge und Spenden. Über die Höhe der Mitgliedbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Anträge zur Änderung der Satzung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitglieder-versammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
§ 11 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde.
(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 2/3 der in der maßgebenden Versammlung erschienenen Stimmberechtigten.
(4) Das vorhandene Vermögen fällt durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere wohltätige Einrichtungen in der Gemeinde Tastrup.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss der Gründungsversammlung am 14.03.08 in Kraft.
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